Nichtraucherschutz, Niederlassungsfreiheit, Niederstwertprinzip und Nießbrauch
Nichtraucherschutz: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Unternehmer und Betriebsrat dazu verpflichtet, die nicht rauchen den Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren oder Belästigung durch den Tabakrauch zu schützen. Hierbei sind die Belange der Raucher wie der Nichtraucher gegeneinander abzuwägen, wobei den Gesundheitsinteressen der Nichtraucher der Vorrang vor einem Recht auf ungestörten Rauchgenuss eingeräumt werden muss.
Niederlassungsfreiheit: das Recht von Bürgern der EU auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zur selbstständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeit. Obwohl eine Beschränkung der N. seitdem 1.1. 1970 verboten ist, findet diese in der Praxis durch unterschiedliche Berufsregelungen und abweichende nationale Zulassungs-voraussetzungen weiterhin statt, auch wenn durch Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Diplomen diese Hindernisse in den meisten Bereichen aus dem Weg geräumt sind.
Niederstwertprinzip: aus dem Bilanzierungsgrundsatz der Sicherheit und Vorsicht abgeleiteter Bewertungsgrundsatz, nach dem von zwei möglichen Wertansätzen, dem Anschaffungswerbt zw. dem Herstellungswert und dem Tageswert, der niedrigere angesetzt wird. Wirtschaftsgüter sind höchstens zum Anschaffungswerbt zw. zu den Herstellungskosten zu bewerten und damit in die Bilanz einzusetzen; das abnutzbare Anlagevermögen wird vermindert um die planmäßigen Abschreibungen dargestellt. Beim Anlagevermögen darf auf einen niedrigeren Tages wert abtgeschrieben werden (gemildertes Niederstwertprinzip); bei voraussichtlich dauernder Wertminderung muss das immer geschehen, ebenso beim Umlaufvermögen (strenges Niederstwertprinzip). So werden nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen, nicht realisierte Verluste aus Gründen der Vorsicht aber bereits erfasst. In der Steuerbilanz wird das gemilderte Niederstwertprinzip angewendet.
Nießbrauch: die Belastung einer Sache, eines Rechts oder sonstigen Vermögensgegenstands in der Weise, dass der Nutzer berechtigt ist, den Ertrag aus der Sache zu ziehen (= Nießbrauch). Beispiel: Ein Vater überschreibseinem Sohn das Eigentum an einem Mietshaus. Da der Vater die Mieterträge aber weiterhin beziehen möchte, wird bei der Überschreibung des Mietshauses auf den Sohn notariell ein N. auf das Haus bestellt. Der Vater erhält weiterhin die Miete, Eigentümer des Hauses ist der Sohn.