Pfändung und Pflegeversicherung – wichtige Wirtschaftsbegriffe Liste
Pfändung: Verfahren der Zwangsvoll-streckung, in dem rechtliche Ansprüche durch staatlichen Zwang (Gericht) auf Antrag des Gläubigers durchgesetzwerden. Sie erfolgt besondere in das bewegliche Vermögen, z.B. Mountainbike, Schmuck, Videorecorder, von Schuldnern. Dabei nimmt der Gerichtsvollzieher die Wertgegenstände entweder unmittelbar in seinen Besitz oder er belässt die Gegenstände nach Anbringung eines Pfandsiegels (volkstümlich Kuckuck) beim Schuldner. Üblich ist auch eine Austauschpfändung, d.h., teure Gegenstände werden gegen artgleiche, jedoch wesentlich preiswertere Gegenstände ausgetaucht, z.B. ein teurer Pelzmantel gegen einen einfachen Wollmantel.
Nichtpfändbar sind lebensnotwendige und beruflich notwendige Gegenstände. Es kann auch eine Lohnpfändung erfolgen, wobei dem Schuldner eine Freigrenze von etwa 850€ bleiben muss. Ist kein Vermögen zur P. verfügbar, dann stellt der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeitsurkunde aus. Danach kann der Schuldner vor Gericht zu einer ei-desstattlichen Versicherung veranlasst werden, wobei er wahrheitsgemäß seine Vermögenslage unter Eid darlegen muss.
Pflegeversicherung: Versicherung zur finanziellen Vorsorge gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Zuständig für die soziale Absicherung bei Pflegebedürftigkeit ist v. a. die gesetzliche Pflegeversicherung, die sei1995 im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt ist. Versicherungspflicht besteht für jeden, der gesetzlich oder privatkrankenversichert ist. Dabei folgt die P. der Krankenversicherung: Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss gesetzlich pflegeversichersein; privat Krankenversicherte müssen sich bei einer privaten P. versichern. Träger der P. sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenkasse eingerichtet sind. Der Beitragssatz beträgsei1996 1,7% des Bruttoeinkommens.
Die P. kennt Leistungen bei häuslicher, teil- und vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege. Der Umfang der Sachleistungen und die Höhe des Pflegegeldes richten sich nach der Pflegestufe. Stufe 1, erheblich Pflegebedürftige: Personen die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen. Stufe 2,
Schwerpflegebedürftige: Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen. Stufe 3, Schwerstpflegebedürftige: Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilitätrund um die Uhr der Hilfe bedürfen. Außerdem ist allen Pflegestufen gemein, dass die Personen mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung in Anspruch nehmen müssen, alleine also nicht mehr in der Lage sind, einen Haushalt zu führen.