Offenmarktpolitik, öffentliche Auftragsvergabe und OHG
Offenmarktpolitik: Bezeichnung für den An- und Verkauf von Wertpapieren durch die Zentralbank am Geld- oder Kapitalmarkt. Der Handel kann dabei mit kurz oder lang laufenden Wertpapieren und endgültig oder nur für eine bestimmte Frisiert folgen. Endgültige Offenmarktgeschäfte sind Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren durch die Zentralbank ohne eine Rücknahmevereinbarung. Werden die Wertpapiere dagegen von der Zentralbank nur für eine bestimmte Zeitangekauft und wird das verkaufende Kreditinstitut verpflichtet, diese wieder zurückzukaufen, liege in Wertpapierpensionsgeschäft vor.
Offenmarktgeschäfte der Zentralbank haben Auswirkungen auf die Geldmenge und die Kosten für Kredite in der Volkswirtschaft. Werden von der Zentralbank Wertpapiere am offenen Markgekauft, ist eine Vergrößerung der Geldmenge die Folge, da dem Bankensektor Zentralbankgeld zugeführt wird. Steht mehr Geld für die Kreditvergabe zur Verfügung, sinken die Zinsen, die Kredite werden billiger. Der Verkauf von Wertpapieren verteuert dagegen Kredite und bewirkt eine Verringerung der Geldmenge. O. wurde früher von der Deutschen Bundesbank zur Steuerung eingesetzt. Offenmarktgeschäfte bilden auch im Rahmen der geldpolitischen Mittel der Europäischen Zentralbank (EZB) einen Schwerpunkt. Dabei kann die Zentralbank bei manchen, im Tenderverfahren ausgeschriebenen Geschäften (Mengen- bzw. Zinstender) über die Konditionen (Laufzeit, Zinssatz und Zuteilungsvolumen) äußerst flexibel auf die jeweiligen liquiditätspolitischen Erfordernisse reagieren. Folgende O. werden unterschieden: f Hauptrefinanzierungs-geschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen.
öffentliche Auftragsvergabe: Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschaffung von Gütern und Leistungen. Grundsätzlich gilt, dass die Beschaffung des laufenden Sachaufwands und die öffentlichen Investitionen – z. B. Straßenbau oder Kanalisation – zu möglichst geringen Kosten durchzuführen sind.
Bei der Auftragsvergabe (Submission oder Verdingung) unterscheidet man drei Arten: 1. öffentliche Ausschreibung in Zeitungen, d. h., jedes Unternehmen kann ein Angebot abgeben;
beschränkte Ausschreibung, d.h., nur ein begrenzter Kreis von potenziellen Anbietern wird zur Abgabe eines Angebots aufgefordert; 3. freihändige Vergabe, d.h., der Auftraggeber entscheidet ohne ein bestimmtes Verfahren nach seinem Ermessen über die Auftragsvergabe. Nur bei den beiden Aus-schreibungsverfahren erhält das Kosten-günstigste Angeboten Zuschlag.
offene Handelsgesellschaft, OHG: eine Personengesellschaft, die zwei oder mehr Gesellschafter errichten, um ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben. Jeder Gesellschafter wirkgrundsätzlich bei der Geschäftsführung und Vertretung mit. Jeder haftet außerdem unmittelbar, unbeschränkt mit Privat- und Geschäftsvermögen und solidarisch, d. h., ein Gesellschafter haftet für alle Geschäfts-schulden.
Die Eintragung ins Handelsregister ist förderlich; der Firmenname muss mindestens die Bezeichnung OHG enthalten. Die OHG ist keine juristische Person, kann aber unter ihrer Firma Eigentum erwerben, klagen und verklagwerden. Rechtliche Grundlage ist v. a. das Handelsgesetzbuch, offener Fonds: Investmentfonds, offene Volkswirtschaft: Modell eines 1 Wirtschaftskreislaufs.